Ausschließlich Sexualstrafrecht!

Statt ebenso abgedroschener wie inhaltsloser Floskeln handfeste Daten: Nach Abitur und Dienstableistung Jurastudium mit den Schwerpunkten Strafrecht/Kriminologie, erstes Staatsexamen nach acht Semestern an der Universität Bayreuth, Rechtsreferendariat in München, Würzburg, Aschaffenburg und Frankfurt am Main – hier erste Tätigkeit als Strafverteidiger mit 25 Jahren -, zweites Staatsexamen, Zulassung als Rechtsanwalt mit 27 Jahren, Lehrauftrag für Wirtschaftsstrafrecht und Strafprozessrecht an der Frankfurt University of Applied Sciences mit 30 Jahren, und Ernennung zum Fachanwalt für Strafrecht mit 31 Jahren. Seit 18 Jahren Strafverteidiger, seit drei Jahren ausschließliche Verteidigung in Sexualstrafsachen.

Weswegen Sexualstrafrecht?

Meine berufliche Ausbildung und mein Berufsleben habe ich dem Strafrecht verschrieben. In den ersten Jahren nach meiner Zulassung als Rechtsanwalt und Strafverteidiger bin ich in vielen Bereichen des Strafrechts tätig gewesen, durch den Lehrauftrag an der Frankfurt University auch im Wirtschaftsstrafrecht. Gerade durch die vergleichende Betrachtung wird die beeindruckende Gefährlichkeit des Sexualstrafrechts deutlich:

Während der Verdacht einer Bilanzfälschung beispielsweise auf dem Inhalt zahlreicher Urkunden wie Buchungsunterlagen, Kontoauszüge, Jahresberichte usw. usf. beruht, dient in einem Missbrauchsverfahren in den allermeisten Fällen einzig und alleine die belastende Aussage eines einzigen Zeugen als Verdachts- und Verurteilungsgrundlage – sonst nichts.

Auf diese Aussage wird nicht nur der Anfangsverdacht – Voraussetzung beispielsweise für eine Wohnungsdurchsuchung -, der hinreichende Tatverdacht – Voraussetzung für die Anklageerhebung -, zuweilen der dringende Tatverdacht – Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft -, sondern auch die Verurteilung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen gestützt.

Missbrauch des Missbrauchs

Wenn Sie jemanden – aus nachvollziehbaren oder weniger nachvollziehbaren Gründen – schädigen wollen, können Sie ihn verprügeln, bestehlen, beides kombinieren: berauben, sein Hab und Gut beschädigen. Sie machen sich erstens strafbar, zweitens viel Arbeit und müssen drittens mit von der Rechtsordnung gebilligter Gegenwehr – Notwehr, Notstand – seitens des Verprügelten, Beraubten rechnen.

Im Falle Ihrer Überführung trifft Sie das staatliche Gewaltmonopol: Verurteilung, Strafvollstreckung. Selbst eine nicht bezahlte Geldstrafe ist abzusitzen.

Der Hinterlistige, Verschlagene macht sich selbst dieses staatliche Gewaltmonopol zunutze, um andere zu schädigen: Er oder sie behauptet wahrheitswidrig, der andere habe eine Straftat begangen.

Irgendeine nutzt indessen wenig, es muss eine gravierende sein, um gravierende Sanktionen zu verursachen. Zudem müsste es eine Straftat sein, bei der es außer der falschen Aussage kein weiteres Beweismittel gibt, da der Anzeigende andernfalls Gefahr liefe, dass seine Lüge auffliegt und er wegen falscher Verdächtigung und Vortäuschens einer Straftat belangt würde.

Für diese Zwecke kommen der sexuelle Missbrauch, sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung wie gerufen. Selbst die Behauptung eines sexuellen Übergriffs ist ein probates Mittel, den unliebsamen Vorgesetzten auszuschalten.

Fachliche Herausforderung

Die Gefahr für Staatsanwaltschaften und Gerichte, jedenfalls objektiv falschen Angaben, die im Falle einer Suggestion von dem Zeugen subjektiv als richtig empfunden werden, aufzusitzen, ist hoch, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist:

Das liegt erstens an der Fallgestaltung „Aussage-gegen-Aussage“ und dem Glaubwürdigkeitsvorschuss, der dem ja bloß möglichen Opfer jedenfalls bis zur Hauptverhandlung gewährt wird. Der Zeuge ist zur Wahrheit verpflichtet, der Beschuldigte darf wegen der Selbstbelastungsfreiheit schweigen oder auch ungestraft lügen, solange er niemand anderen wahrheitswidrig beschuldigt, was bei Sexualstraftaten nicht vorstellbar ist.

Zweitens entsteht die Gefahr beim Verdacht eines Sexualdelikts, unwahren Angaben aufzusitzen, durch dem Sexualstrafrecht eigenen Mythen, wie der angebliche Beweiswert einer posttraumatischen Belastungsstörung für einen sexuellen Missbrauch – tatsächlich nichts anderes als eine zirkuläre Argumentationsweise -, die neuerdings durch den Begriff der „Angststörung“ ersetzt wird.

Ein dritter Mythos ist die Vorstellung, radikalfeministische Opferhilfevereine des Kalibers Wildwasser [Lektüreempfehlung zur Arbeitsweise von Wildwasser: Wikipedia-Artikel zu den Wormser Prozessen] seien objektive Partner der Ermittlungsbehörden bei der Wahrheitssuche. Der dritte Mythos fußt auf der Annahme, Kriminalbeamten ermittelten objektiv und seien völlig unvoreingenommen [Lektüreempfehlung: Wikipedia-Artikel zum Todesfall Rudolf Rupp, in dem die Polizei Geständnisse der Beschuldigten vorlegte, sie hätten RUPP getötet und an Hofhund und Schweine verfüttert; vier Jahre nach deren Verurteilung wurde der angeblich verfütterte Leichnam vollständig und ohne Verletzungsspuren in seinem Auto sitzend aus der Donau geborgen].

Im Sexualstrafrecht ist von allen professionell am Strafverfahren Beteiligten Präzisionsarbeit gefordert. Der Verteidiger hat diese Präzisionsarbeit ausschließlich zugunsten seines Mandanten zu leisten, und zwar bis an die Grenze des gesetzlich Zulässigen.

Man macht sich damit keine Freunde, weder bei Staatsanwälten, noch Richtern, noch bei Zuhörern oder der Presse, aber es ist der gesetzliche Auftrag des Verteidigers. Man hat bei der Strafverteidigung wie im Leben die Wahl zwischen einer belanglosen Durchschnittsexistenz und verteidigt Trunkenheitsfahrten, Ladendiebstähle und ebay-Betrügereien oder man will Maßstäbe setzen und verteidigt dort, wo es wegen der Verzahnung zwischen Strafrecht und Aussagepsychologie fachlich schwierig, emotional aufreibend und gesellschaftlich verpönt ist: In Sexualstrafsachen.